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Subpage zur persönlichen homepage von Christian Heinze (crh-pp.eu) Stand 2014 03 23

Einer für alle - alle für Einen ?
One for all and all for one ? (in German language only)




Eine Gruppe von Pfadfindern im Alter zwischen ca 8 und 18 Jahren, 2013 unterwegs in der Nähe einer deutschen Stadt, rezitiert im Chor, rhythmisch wiederholt, den vorstehenden Spruch - mit hörbarem Ausrufungszeichen. Das wirft Fragen auf und weckt Assoziationen.


1 Soweit die Parole mehr bedeutet als einen Hinweis auf tatsächliche Zustände, wie sie etwa in Ameisen- oder Bienenvölkern oder in Herden herrschen, betrifft die Bezugnahme auf "einen" und "alle" offenbar ein menschliches Verhalten. Dem Wort "für" ist weiter zu entnehmen, daß menschliche Leistungen, gemeint sind, die Interessen dienen sollen. Wird die Parole durch einen Punkt oder Ausrufungszeichen abgeschlossen, so deutet sie eine positive Bewertung oder sogar eine Aufforderung zu einem Verhalten an. Jenseits dieser Aussagen fragt sich, was die Parole eigentlich bedeutet. Vielfältige Deutungen sind möglich.
1.1 Es fragt sich, wer als Leistender, wer als Empfänger der Leistung in Betracht kommt und welches ihr Verhältnis zueinander ist.

Wer sind "alle" ? Alle Menschen ? die Zugehörigen einer Glaubensgemeinschaft ? eines Volks ? einer Interessengruppe ? Sind "alle" als Einzelne oder als verfaßte, organisierte Gemeinschaft gemeint ? Wer genau erbringt die Leistung der Gemeinschaft oder (welche) Teilleistungen davon ?

Und wer ist der "eine" ? Nur jemand, der zu den "allen" gehört oder auch ein Gruppenfremder ? Ist jeder davon oder nur ein bestimmter Gruppenangehöriger gemeint ? Ist an identische oder unterschiedliche Leistungen der "einen" gedacht ?

In welchem Verhältnis stehen der "eine" und "alle" und die beiden Aufforderungen der Parole zueinander ? Sollen verschiedene Leistungen voneinander abhängig sein ? Etwa als Leistung und Gegenleistung ? Oder sollen die beiden Bestandteile der Parole (auch) unabhängig voneinander gelten ? Kommen auch Leistungen von Einzelnen (die zu den "allen" gehören oder nicht) an "einen" oder von Gruppen an Gruppen in Betracht ?
1.2 Die positiv bewerteten Leistungen können sich auf alle möglichen Gegenstände beziehen: man denkt zuerst an Produktion und Verteilung wirtschaftlicher Güter oder Leistungen, in Betracht kommen aber auch Leistungen wie zum Aufbau von Streitkräften und anderen Machtstrukturen.

Alle Arten von Leistungen können gemeint sein, die Menschen erbringen können: Arbeiten, Jagen, Sammeln, Geben, (Über-)Nehmen, Denken, Lehren, Führen, als Vorbild Dienen, Musizieren, Berichten, Kämpfen, sogar Empfinden.

Kann ein einzelner Leistungsvorgang im Sinne der Parole "einer für alle, alle für einen" verschiedene Gegenstände oder Arten von Leistungen umfassen ?
2 Angesichts der Vielfalt der Deutungsmöglichkeiten fragt sich: Ist die Bewertung und Forderung der Parole ganz allgemein oder in bestimmten Beziehungen richtig und gut oder ist sie abzlehnen ? Es liegt nahe, die Frage unter Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, der Förderlichkeit für die Interessen der beteiligten "allen" oder "einzelnen" oder anderer Menschen, schließlich aber vor allem unter dem Gesichtspunkt von gut und böse zu stellen und zu beantworten.
2.1 Es läßt sich nicht finden, daß ein der Parole entsprechendes Verhalten in jedem Fall zweckmäßig ist. Zwar ist gemeinschaftliches Handeln dem Handeln des Einzelnen vielfach quantitativ und manchmal auch qualitativ überlegen. Gewisse Zwecke können aus Gründen in der Natur des Menschen und aus technischen Gründen mit Aussicht auf Verwirklichung überhaupt nur gemeinschaftlich verfolgt werden. Oft ist aber auch das Gegenteil der Fall, man denke an das Sprichwort von den mehreren Köchen, die den Brei verderben. Manchmal ist die Gemeinschaft gerade auf das Handeln eines Einzelnen (oder mehrerer einzelner) angewiesen.

Die Parole weist daher eher auf das Potential des Verhaltens sowohl eines Einzelnen für alle als auch aller für einen hin. Eine allgemeine Bewertung der Zweckmäßigkeit der einen oder anderen Leistung ist nicht möglich. Die Bewertung setzt die Bestimmung des Zwecks und namentlich des Interesses voraus, denen das Verhalten (die Leistung) dienen soll. Stehen Zweck und Intersse fest, bedarf es dann der Ermittlung, wie sie zweckmäßig zu verfolgen sind, um eine Aussage über die Richtigkeit einer Anwendung der Parole machen zu können.

Es wird schwieriger sein, diese Interessen zu ermitteln und zu bewerten, als die Zweckmäßigkeit des Vorgehens zu ihrer Verfolgung zu beurteilen.
2.2 Auch über die Interessen, denen die Leistungen nach der Parole dienen sollen, läßt sich ihr nichts weiter entnehmen, als dass es sowohl solche des "einen" als auch solche "aller" sein können. Sie sagt als ganze nichts darüber aus, ob die Interessen des "einen" oder diejenigen "aller" vorgehen. Wohl aber enthält sie solche (gegensätzlichenh) Bewertung, wenn man ihre beiden Teile je für sich betrachtet. Dann soll gegebenenfalls der eine sich für die Interessen aller einsetzen, was sicherlich einschließen soll, daß seine eigenen Interessen hinter denen "aller" zurückzutreten haben. Umgekehrt soll die Gemeinschaft unter Zurückstellung der Gemeinschaftsinteressen denjenigen des Einzelnen dienen. Beides macht offenbar keinen Sinne für gleiche Leistunhgen in eineunddemselben Fall, die sich aufheben würden.

Dabei wird es weniger schwierig sein, die (unterschiedlichen) Interessen Einzelner als diejenigen "aller" zu bestimmen.

Für das Interesse der Beteiligten können die Leistungen unterschiedliche Gewichte haben. Der Einsatz des Einzelnen, der allen dient, kann allerdings leicht ein weit höheres Gewicht für diesen haben als jedem der relativ kleinen Leistungsbeiträge zukommt, den jeder Einzelne der "allen" im Interesse eines Einzelnen beisteuert.
2.3 Auch wenn im Einzelfall eine Aussage darüber getroffen werden kann, ob das von der Parole "einer für alle, alle für einen" positiv bewertete Verhalten bestimmten Interessen auf zweckmäßige Weise dient, steht aber damit keineswegs fest, ob diese Bewertung richtig und gut ist. Das hängt vielmehr von der Qualität der verfolgten Interessen und der Art der Interessenverfolgung ab.

Wird die Parole auf die Verfolgung von Interessen gerichtet, die den "einen" oder "allen" oder auch nicht zu den "allen" gehörenden "Dritten" schaden, ohne dass es dafür einen rechtfertigenden Grund gibt, so ist sie abzulehnen. Darüber hinaus bedarf es einer Unterscheidung zwischen "guten" und "bösen" Interessen und zwischen "guten" und "bösen" Mitteln und Wegen ihrer Verfolgung. Bei dieser Bewertung wird von der Geltung allgemeiner Moralgesetze auszugehen sein, wie sie etwa als Verbot der Tötung oder Körperverletzung, der Freiheitsberaubung oder der Verletzung von Eigentum allgemein anerkannt sind.
3 Bestimmte Leistungsverhältnisse erwecken lediglich den Anschein, als würden alle für einen oder einer für alle eintreten. Bei näherer Analyse zeigt sich aber, daß in Wirklichkeit jeder Leistende nur seinen eigenen Interessen dient. Hier hängt die Antwort auf die Frage nach richtig oder falsch, gut oder böse von der Interessenbestimmung des "einen" ab.
3.1 Eine Begünstigung vieler, auch "aller" Einzelnen, die jedoch eine Gemeinschaft nur als Summe einzeln Interessierter und nicht unter dem Gesichtspunkt eines von den Einzelinteressen unterschiedenen Gemeinschaftsinteresses bilden, kann nach dem Versicherungsprinzip organisiert werden. Dabei werden Bedürfnisse Einzelner gedeckt, die in einer das Leistungsvermögen des "einen" übersteigenden Art und Höhe erfahrungsgemäß nur relativ selten eintreten, aber bei "allen" eintreten können, während im Vorhinein nicht festgestellt werden kann, bei welchem "einen" oder in welchem Umfang sie bei ihm eintreten. Als Beispiele kommen Bedarfsdeckung bei Krankheit oder Unfällen oder in Notfällen oder ab einem bestimmten Alter in Betracht. Der Eintritt sowie Art und Umfang des Bedarfs sind im Einzelfall unbekannt, in der Summe jedoch auf Grund von Erfahrungen (Häufigkeit des Eintritts typischer Bedarfsfälle, Lebenserwartung) und Schlußfolgerungen bestimmbar. Daraus ergibt sich der von jedem Einzelnen der "allen" zu leistende Beitrag als diese Summe geteilt durch die Zahl der Versicherten.

In solchen Leistungsverhältnissen dient der Leistende nicht fremden Interessen, und zwar weder Interessen Einzelner noch "aller", die Leistungen sind nicht "altruistisch". Sie dienen ferner ausschließlich Individualinteressen der als leistende oder begünstigte Beteiligten, ohne über solche Interessen hinausgehende Gemeinschaftsinteressen zu berücksichtigen. Nach dem Versicherungsprinzip deckt der "eine" (nur) das eigene Risiko ab, seine Leistung entspricht voll dem eigenen Interesse. Interessenkonflikte sind allenfalls insoweit zu bewältigen, als meist nicht einzelne bestimmte sondern Gruppen von Risiken versichert werden, deren Zusammensetzung zu unterschiedlichen Belastungen oder Begünstigungen führen können.

Die Bewertung des Leistungsverhältnisses und seine Ausgestaltung kann in diesen Fällen den Beteiligten überlassen werden, die sich lediglich über die Definition des Risikos und über Quanität und Umfang seiner Deckung einigen müssen oder in mehreren Gruppen unterschiedlich einigen können.
3.2 Kein Konflikt zwischen Interessen des "einen" und der "allen" besteht ferner dann, wenn sich die Interessen der Leistungsgemeinschaft "aller" mit den Interessen des "einen" decken. Das ist etwa bei einer Katastrophe der Fall, wenn diese mit Sicherheit "alle" tötet oder in gleicher Weise schädigt, wenn sie nicht abgewehrt wird. Allerdings wird oft schwer festzustellen sein, ob die Gefahr tatsächlich von dieser Art ist.

Anders liegt es, wenn es um Opfer des "einen" für die Abwehr einer - womöglich lediglich abschätzbaren - Gefahr für alle geht, aber ungewiß ist, welchen Schaden ihr Eintritt für den "einen" mit sich bringt. Auch wenn hier das Risiko für jeden gleich hoch ist, so besteht dennoch, wenn die Abwehr nur das Opfer eines Teils der "allen" erfordert, ein Konflikt zwischen den Interessen "aller" und dem Interesse jedes der für das Opfer in Betracht kommenden Einzelnen, nicht ausgewählt zu werden, für dessen Lösung die Parole nichts hergibt.
4 In wohl allen anderen Fällen lassen sich zwar bestimmte Aspekte des Verhaltens des "einen" und der "allen" zueinander, nicht aber letzten Endes die Anwendung der Parole als ganzen allgemeingültig bewerten. Hier einige Beispiele:
4.1 An einem Konflikt zwischen Interessen der "einen" und "aller" scheint es zu fehlen aber auch von Altruismus kann keine Rede sein, wenn sich gleichwertige Leistungen zwischen Einzelnen untereinander oder zwischen Einzelnen und "allen" gegenüberstehen. Vereinbarungen von Leistungen und (ggf.) Gegenleistungn, so nützlich oder schädlich die Leistungen in Wirklichkeit für Beteiligte sein mögen, lassen diese Freiheit unberührt und wahren das Gemeinwohl, wenn die Einigung frei zustande gekommen, ihr Inhalt bestimmt und ihre Einhaltung sowie der Bestand des Ergebnisses der Einigung entsprechenden Handelns gewährleistet sind. Allerdings kann die Bewertung der Leistung und damit der Parole leicht offen und streitig sein, ohne daß die Parole zur Klärung beiträgt. Auf die der Parole womöglich zu entnehmenden Andeutung eines Ausgleichs ist jedenfalls ohne gesicherte Bewertung kein Verlaß. In der Regel enthält die Leistung eines Leistenden im Verhältnis zu derjenigen eines anderen ein altruistisches Element und ein Opfer desjenigen, der mehr beiträgt.

Auch wenn sich die Beteiligten Einzelnen untereinander oder mit "allen" über zu erbringende Leistungen und ihren Wert, zB in einem Vertrag geeinigt haben, sagt die Parole allerdings nichts über den Zweck der Leistung und mithin auch nicht darüber aus, ob die Leistungen als richtig und gut zu beurteilen sind.
4.2 Eine rein fremdnützige (altruistische) Begünstigung Einzelner zu Lasten anderer Einzelner findet statt, wenn Güter und Leistungen ohne Berücksichtigung von Gemeinschaftsinteressen derart umverteilt werden, dass sie den "einen" genommen und anderen, sei es Einzelnen oder auch "allen" zu keinem anderen Zweck zugewendet werden, als deren bestimmten, spezifischen Einzelinteressen zu dienen. Um die Anwendung der Parole "einer für alle, alle für einen" auf solche Fälle zu bewerten, bedarf es einer grundsätzlichen Bewertung der Zumutung eines altruistischen Opfers und einer Abwägung der Interessen der Begünstigten untereinander. Eine allgemeingültige Bewertung dieses Vorgangs kann jedenfalls der hier erörterten Parole nicht entnommen werden.

Ein anderer Zweck im vorerwähnten Sinn wird allerdings verfolgt, wenn die Umverteilung einen Verteilungsfehler ausgleichen soll. Dann liegt die Bewertung in der Feststellung des Fehlers.

Ein anderer Zweck kann ferner in einer Stärkung der Gemeinschaft und damit der Förderung der Gemeinschaftsinteressen durch Integration des "einen" liegen. Dazu ist individueller Altruismus zwischen "allen" geeignet. Seine Bewertung erhält solcher Altruismus durch den Wert der Gemeinschaft und der von ihr verfolgten Interessen.
4.3 Wird die Parole im Sinne der Forderung "jeder für jeden" (nämlich im Sinne von Leistungen jedes Einzelnen der "allen" (und mithin der "allen") an jeden Einzelnen (und mithin an "alle") ohne Bezugnahme auf einen bestimmten Bedarf der "einen" oder "aller" ausgelegt, so werden Leistungen entweder durch das Gebot identischer Gegenleistungen überflüssig oder Interessengegensätze werden durch Deckung jeden Bedarfs durch Leistungen (aller) anderen vollständig aufgehoben (wenn das auch nur im Rahmen des gesamten verfügbaren Leistungspotenzials möglich ist). Die so ausgelegte Parole entspricht dem Gebot der Nächstenliebe und damit der wohl höchsten Anforderung, die an Humanität gestellt werden kann.

Für den Fall eines Konflikts zwischen den Interessen des oder der zum Einsatz Aufgerufenen und denjenigen des oder der Begünstigten fordert das Gebot der Nächstenliebe gundsätzlich, daß erstere "altruistisch" zurückzustellen sind. Diese Forderung hat aber wohl Grenzen im Ergebnis einer Abwägung der widerstreitenden Interessen.

Beispielsweise verlangt auch Nächstenliebe grundsätzlich nicht den Einsatz der Gesundheit für die Vermeidung eines geringerwertigen Nachteils für den Begünstigten, etwa eines materiellen Verlusts. Wohl aber können danach Einsätze bis zu dem der Gesundheit oder des Lebens zum Schutz der Gesundheit oder auch der Freiheit anderer höchste Bewertung genießen. Die Grenze kann nicht der Parole sondern nur einer Abwägung den Einzelfall prägenden Interessen entnommen werden.
4.4 Die Parole kann als Forderung "jeder nach seinen Kräften, jedem nach seinen Bedürfnissen" interpretiert werden, die der kommunistischen Ideologie entspricht. Sind nun die Bedürfnisse höher oder niedriger zu bewerten als die Leistungen, welche die Kräfte des Bedürftigen erlauben, so führt die Forderung unter der Voraussetzung, daß die Kräfte aller überhaupt ausreichen, um die Bedürfnisse aller zu decken (zum Beispiel weil die Bedürfnisse entsprechend angepaßt werden), angesichts der regelmäßig offensichtlichen Unterschiede jedenfalls der Kräfte regelmäßig zu altruistischen Opferleistungen.

Das Ergebnis einer solchen Verteilung ist für sich gesehen als humanitäres Ideal sicherlich im Grundsatz positiv zu bewerten. Das gilt aber nur bei richtiger Bemessung der Bedürftigkeit und Ermittlung der Kräfte, deren Einsatz zugemutet werden kann. Ferner kann die kommunistische Parole nicht ohne Freiheitseingriffe verwirklicht werden, weil der Einsatz aller Kräfte jedenfalls ohne eine den Bedarf des Leistenden übersteigende Zuteilung ihres Ergebnisses in der Regel nicht erwartet werden kann. Gegen die kummunistische Forderung spricht ferner, daß sowohl angesichts des menschlichen Freiheitswillens aber auch des menschlichen Egoismus und einer gewissen menschlichen Trägheit sowie der historischen Erfahrung daß der Leistungseinsatz "aller" in einem unfreiheitlichen System nicht in demselben (zur Bedarfsdeckung erforderlichen) Grade mobilisiert werden kann wie in einem freiheitlichen System (vgl. die historische Wirtschaftsleistung der westlichen Industrieländer mit derjenigen des ehemaligen sowjetischen Wirtschaftsblocks). Über das Subjekt oder das Maß der mithin erforderlichen Heranziehung Einzelner oder "aller" zu LeistungSen oder über die Maßstäbe ihrer Verteilung sagt die Parole "einer für alle, alle für einen" nichts aus.
4.5 Leistungen können zugleich isolierten Einzelinteressen und gemeinschaftsbezogenen Interessen dienen, deren Wahrnehmung die Kräfte einzelner übersteigt. Sie können je nach dem zu deckenden Bedarf und dem für die Deckung benötigten Anteil an der Leistungsfähigkeit und -Kapazität des Einzelnen oder aller auf verschiedene Arten und Gegenstände von Leistungen gerichtet sein und von einer Nothilfe bis zum totalen Lebenseinsatz reichen. Für sie gelten die Erwägungen der Abschnitte 4.2 bxis 4.4 entsprechend.

Als Beispiel können Leistungen anläßlich einer gemeinsamen Jagd, der gemeinsamen Gewinnung von Bodenschätzen, des Straßenbaus, des Schutzes gegen Naturgewalten oder der Verteidigung genannt werden,
4.6 Es ist eine Grundfrage menschlichen Gemeinschaftslebens, ob im Konfliktfall grundsätzlich Gemeinschafts- oder Einzelinteressen "aller" gegenüber Interessen Einzelner oder der "einen" gegenüber den Interessen anderer oder "aller" als Einzelne oder Gemeinschaft Vorrang haben sollen, welche Opfer der Einzelne den Gemeinwohlinteressen zu erbringen hat.

Auch die westliche Zivilisation hat die Grundfrage nicht immer einheitlich entschieden. Bis in die Gegenwart werden beide in Betracht kommenden Antworten vertreten und es gibt kaum eine sichere Begründung für die prinizipielle Vorzugswürdigkeit der einen oder anderen Ansicht.

Die Forderung "Gemeinnutz geht vor Eigennutz" hat trotz Diskreditierung durch Vereinnahmung durch hybride Ideologien einen guten Klang behalten, bedarf aber der Begrenzung. Mit Ansichten wie derjenigen, wonach die Leistung von Millionen Sklaven vom Wert der Zeus-Statue des Phidias aufgewogen wird, dürfte die Grenze überschritten sein, wenn man von möglichen Interpretationen dieser dem Historiker Heinrich von Treitschke (1834-1896) zugeschriebenen Aussage absieht. Womöglich räumt aber die westliche Zivilisation der Gegenwart überwiegend grundsätzlich dem Einzelinteresse und dem Interesse "aller" nur dann Vorrang ein, wenn letzteres überwiegt. Was demnach im einzelnen gilt ist mithin weder in der allgemeinen Überzeugung noch durch die Parole "einer für alle, alle für einen" geklärt.
5 Aus allem vorstehenden ergibt sich: Wird eine Leistung Einzelner für "alle" oder "aller" für "einen" gefordert, die sich von den Interessen der Leistenden nach deren Einschätzung unterscheiden, und werden dadurch Konflikte ausgelöst, so hält die Parole für sich allein in keiner denkbaren Auslegung und in keinem denkbaren Anwendungsfall eine Lösung bereit. Ihr kann nicht entnommen werden, ob eine Leistung eines "einen" für "alle" oder "aller" für "einen" positiv oder negativ zu bewerten ist.
5.1 Jedenfalls unterscheidet sich die Bedeutung des Gedanken "einer für alle, alle für einen" wesentlich je nachdem, ob der Einsatz aller und/oder des Einzelnen freiwillig oder auf Grund natürlichen, gesellschaftlichen, moralisch/religiösen oder staatlichen Zwanges geleistet wird.

Von einem natürlichen Zwang kann mit Bezug auf Interessen an der Deckung des lebensnotwendigen Bedarfs die Rede sein. Soweit es dafür des Einsatzes mehrerer oder "aller" bedarf, beruht der Zwang auf quasi naturgegebener gegenseitiger Angewiesenheit. In diesem Rahmen ist eine unterschiedliche Bewertung "freiwilliger" oder "erzwungener" Interessenverfolgung gegenstandslos.

Freiwillige Leistungen sind zu erwarten, soweit der Wert gewisser Gemeinschafts- und Indivudalinteressen oder von Leistungen der Nächstenliebe allgemein erkannt und hochgerhalten wird. Die Wirkung gesellschaftlichen, moralischen, religiösen oder staatlichen Zwanges zu Leistungen der "einen" und "aller" im wechselseitigen Interesse zur Überwindung der erfahrungsmäßigen Trägheit der Menschen gegenüber altruistischen Anforerungen werden die meisten gutheißen. Aufgegeben bleibt die Bestimmung der Leistungn, die nach der Parole verfolgt und gefordert und notfalls erzwungen werden dürfen.
5.2 Für eine solche Bestimmung und Bewertung bedarf es einer Ermittlung des Zwecks der Leistung(en), der mit ihnen verfolgten Interessen und der durch sie oder ihr Unterbleiben oder ihre Verfolgung verursachten Folgen sowie einer Bewertung dieses Zwecks, dieser Interessen und dieser Folgen. Insbesondere bedarf es bei Aufeinandertreffen mehrerer kollidierender Interessen einer Auswahl.

Für die Ermittlung einhellig akzeptierter und für die Bildung darüber hinaus erforderlicher Maßstäbe sowie für die Einzelfallentscheidung über zu erbringende Leistungen und über die Auswahl derjenigen, die zur Leistung hernazuziehen sind, müssen Personen bestimmt werden, denen diese Aufgaben obliegen. Dabei kann die Festlegung von Verfahren, die bei der Regelbildung und/oder Entscheidungsfindung einzuhalten sind, den Inhalt der zu entwickelnden Regeln oder Entscheidungen steuern. Bedarf es zu dieser Bestimmung des Ausgleichs oder der Bevorzugung/Zurücksetzung betroffener Interessen, insbesondere einer Auswahl von Einzel- oder Grupenleistungen, so ist eine Abwägung gefordert. Sie hat alle relevanten Belange einzubeziehen und die auf vorstehend angedeutete Weise ermittelten allgemeinen Überzeugungen oder gebildeten Regeln oder bereits getroffenen Vorentscheidungen anzuwenden. Mit anderen Worten: es bedarf einer Organisation für die Bildung und ggf. Durchsetzung der Entscheidung. Je nach der Verfassung dieser Organisation in Gestalt normativer oder Verfahrens-Ordnungen sowie der Auswahl der führenden, entscheidenen und auch der ausführenden Personen wirkt die Gemeinschaft zum Wohl oder Schaden ihrer selbst, ihrer Angehörigen und/oder größerer Gemeinschaften bis hin zum Wohl oder Wehe der Menschheit. Mit der Ausage der Pariole beginnt erst die Suche nach dieser Verfassung, Die Qualität der Maßstäbe und Entscheidungen hängt von dieser Verfasssung und damit letztlich und entscheidend vom Wissen und Können, von der Weisheit und Führungsfähigkeit, vom Einfluß und Charakter der an der Regelbildung oder Entscheidung oder ihrer Umsetzung Beteiligten ab.
6 Aus allem vorstehenden ergibt sich aus, daß vor der Parole "einer für alle, alle für einen" zu warnen ist: Sie ist geeignet, Adressaten nicht nur zu einem positiv zu bewertenden, sondern ebenso zu einem ihnen (als Einzelnen oder als Summe von Einzelnen oder als Gemeinschaft) oder für andere schädlichen und sogar zu einem den nationalen und internationalen Frieden störenden Verhalten zu veranlassen. Sie erweckt nämlich den Eindruck, daß Leistungen des "einen" zugunsten "aller" oder Leistungen "aller" zugunsten der "einen" bereits an sich eine vorteilhafte oder jedenfalls gute, ideale Sache sind, während die Parole in Wirklichkeit je nach den verfolgten Interessen und der Interessenverfolgung ebensowohl positiv als auch negativ zu bewerten sein kann. Eine voreingenommen positive Bewertung kann sich im Einzelfall als ein für die wirklichen Inreressen der zur Leistung Aufgerufenen verhängnisvoller Irrtum erweisen. Getäuscht werden kann bewußt und gewollt oder fahrlässig, sogar bei gutem Willen des Täuschenden und insbesondere des ignoranten oder selbst irrenden Täuschers. Die besondere Eignung der Parole zur Fehlleitung des Verhaltens der Adressaten liegt

- in einer positiven Vorprägung altruistischen Handelns als sympathisch und moralisch wertvoll,

- in einem dem Wesen des Menschen inhärenten oder in allgemeinem Empfinden verfestigten Gemeinschaftssinn als Bevorzugung des kollektiven gegenüber dem individuellen Einsatz und

- in der Überzeugung von der Überlegenheit der Willensbetätigung und in der Tatsache einer quantitativen Überlegenheit des Handelns "aller" als Gemeinschaft gegenüber dem Urteil und Handeln des Einzelnen.

Die Täuschung kann die Interessen oder die Bewertung von Interessen betreffen, zu deren Verfolgung die Parole auffordert. In Betracht kommt Vortäuschung einer Verfolgung von Gemeinschaftsinteressen, während in Wirklichkeit Interessen Einzelner verfolgt werden. In Betracht kommt die Vortäuschung einer vorteilhaften Gestaltung des Zusammenwirkens einer Volksgemeinschaft, während in Wirklichkeit die Unterwerfung oder Vernichtung anderer Völker angestrebt wird. Die Parole "einer für alle - alle für einen" eignet sich durch seine Vieldeutigkeit und Vorprägung zur Unterstützung demagogischer Propaganda und insbesondere zum Mißbrauch des Altruismus und Gemeinschaftssinns der Adressaten für deren Verführung zur Unterstützung der Einführung und Aufrechterhaltung totalitärer Systeme. So benutzte ihn die nationalsozialistische Propaganda. Er eignet sich als Mittel der Verführung auch durch Andeutung eines Versprechens von Gegenseitigkeit oder einer Gegenleistung oder eines Erfolgs gemeinschaftlichen Handelns, ggf. mit Hilfe von Opfern Einzelner, die ähnlich wie bei einem "Schneeballsystem" oder anderen Wetten in begrenztem Maße möglich aber keineswegs gewährleistet sondern vielmehr jenseits eines beschränkten Wirkungskreises unwahrscheinlich und sogar ausgeschlossen ist.
7 Bei bestimmter Auslegung hat die Parole Aussicht auf positive Bewertung: Der Gedanke Gemeinnutz geht vor Eigennutz kann noch immer und vielleichrt sogar mehr den je mit Zustimmung rechnen. Das Gemeinschaftsleben und damit ein im ursprünglichen Wortsinn "soziales" Verhalten der Beteiligten als Bereitschaft zu fremdnützigem Handeln (Altruismus) gehört zu den Existenzbedingungen und jedenfalls insoweit (mit dem soeben erwähnten Vorbehalt) zum Wesen des Menschen. Daran knüpft die hier besprochene Parole an und appeliert an das natürliche Gemeinschaftsgefühl. Bezeichnend ist dafür die Beobachtung, daß eine marschierende Gruppe den Einzelnen am Wegesrand im allgemeinen nicht wahrnimmt sondern ignoriert (so auch die Pfadfinder in der eingangs erwähnten Geschichte).
8 Die Geltung des Gedankens ist allerdings von einer positiven Bewertung des konkreten Gemeinnutzens selbst abhängig, und für die Inanspruchnahme des Einzelnen für das Gemeinwohl gelten Grenzen. Das gilt auch für die mit einem Vorrang des Gemeinnutzens verbundene Bevorzugung von Abhängigkeiten Einzelner von der Gemeinschaft gegenüber Abhängigkeiten Einzelner untereinander. Denn das Gemeinwohl fordert auch Schutz und Pflege des Einsatz- und damit Wirkungs-Potentials, das sich aus individuellen Beziehungen ergibt.

Eine Grenze findet der Vorrang des Gemeinwohls in der ebenfalls zum Wesen des Menschen gehörenden Freiheit des Einzelnen. Dem Begriff der Freiheit liegen Grenzen fern, doch bedarf die Freiheit des Einzelnen der Einschränkung, wenn und soweit sie in einem übergeordneten Interesse des Gemeinwohls erforderlich ist. Solche Eingriff dürfen jedoch nur vorgenommen werden, wenn die Überordnung nachgewiesen ist (Grundsatz der Subsidiarität). Die für die Bildung des Maßstabes und der Entscheidung für eine Überordnung, durch welche die Parole "einer für alle, alle für einen" erst einen gesicherten positiv zu bewertenden Inhalt erhält, erforderlichen Einrichtungen und Verfahren bietet der Staat. Seine Verfassung bietet durch Organisation der Willensbildung der Gemeinschaft die beste bekannte Möglichkeit zur Gewährleistung der im Interesse "aller" und der Einzelnen erforderlichen Leistungen und des Ausgleichs zwischen diesen Interessen unter Wahrung der Grundrechte der Einzelnen.



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